BFH Urteil zur Einkunftserzielungsabsicht eines Amateuersportlers
In einem BFH Urteil vom 09.04.2014 – X R 40/11 wurde entschieden, dass Zahlungen, welche nur den tatsächlichen Aufwand des Sportlers abdecken sollen, nicht den Tatbestand der Einkunftserzielungsabsicht erfüllen. Diese Einnahmen bewegen sich im Rahmen der Liebhaberei. Ebenso führen einzelne Preisgelder für sich genommen noch nicht zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit. Des Weiteren wurde klargestellt, dass der für die sportliche Betätigung notwendige Nahrungsmittelmehrbedarf einkommensteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen ist.
Hintergrund: Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit . In seinem Sportverein war er zusätzlich Mitglied der ersten Bundesliga Mannschaft der Gewichtheber. Bedingt durch den Sport und dem damit verbundenen erhöhten Kalorienverbrauch wollte er die hohen Kosten für die Nahrungsmittel als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ansetzen. Streitig war nämlich ebenfalls ob er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt oder lediglich als Amateur einzustufen sei, welcher seinen Sport nicht des Entgeltes willen ausübt. Der BFH erteilte dem Gewichtheber jedoch eine Absage und entschied, dass der erhöhte Nahrungsmittelbedarf weder als Betriebsausgabe noch als Werbungskosten zu berücksichtigen ist. Die Richter erklärten, dass Verpflegungsaufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Diese sind auch wenn sie eine betriebliche oder berufliche Komponente enthalten ausnahmslos gemischt veranlasst, da jede Nahrungsaufnahme für sich genommen auch zu einen gewissen Teil den privaten Grundbedarf des Menschen deckt.