Beitragsrückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil 1 K 2873/13 vom 06.06.2014 entschieden, dass die von einer privaten Krankenversicherung rückvergüteten Beiträge für das Vorjahr, die im laufenden Jahr geltend zu machenden Sonderausgaben mindern.
In dem Sachverhalt war die Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben streitig. Der Kläger machte seine Beiträge zur Krankenverischerung für das Jahr 2010 im Rahmen der so genannten Basisabsicherung als Sonderausgaben geltend, ohne die im Jahr 2011 erstatteten Krankenversicherungsbeiträge abzuziehen. Das Finanzamt hingegen zog die Erstattung von der Sonderausgaben in voller Höhe ab. Diese Ansicht wurde seitens des Finanzgerichts bestätigt. Die Krankenkassenbeiträge für das Jahr 2011 wurden zu Recht um die gleichartige Beitragsrückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen für das Jahr 2010 gekürzt.
Teilweise wird in der Literatur die Ansicht vertreten, steuerlich die Beitragsrückerstattung nur als Minderung der abziehbaren Sonderausgaben anzusetzen, wenn diese die selbst getragenen und abgeflossenen Krankheitskosten übersteigen. Dieser Auffasung ist allerdings nicht zu folgen, da Krankheitskosten keine Sonderausgaben sondern allenfalls außergewöhnliche Belastungen darstellen. Insofern wären diese wenn überhaupt im Jahr der Bezahlung zu berücksichtigen.