16
FEB
2016

Fahrschulunterricht

Posted By :
Comments : Off

Umsatzsteuer : Fahrschulunterricht vorerst von der Umsatzsteuer befreit (FG)

Umsätze, die im Zusammenhang mit der Erteilung von Fahrschulunterricht stehen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat das FG Berlin-Brandenburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden (FG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2015 – 5 V 5144/15).

Hintergrund: Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSysRl (zuvor Art.13Teil A Abs. 1 Buchst. J 77/388/EWG) ist der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht steuerfrei. Dies schließt Tätigkeiten ein, bei denen in Schulen und Hochschulen die Kenntnisse und Fähigkeiten von Schülern und Studenten entwickelt werden, sofern diese nicht den Charakter einer Freizeitgestaltung haben.

Hierzu führte das FH Berlin-Brandenburg weiter aus:

  • Die Fahrausbildung ist nicht darauf beschränkt, verkehrstechnische Fähigkeiten zu schulen, sondern sie soll den Teilnehmern auch weitere, dem Gemeinwohl dienende Kenntnisse vermitteln.
  • So hat der Verordnungsgeber in § 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung bestimmt, dass die Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten gefördert, das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren geschult und die Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum im Unterricht behandelt werden sollen.
  • Damit spricht bei summarischer Prüfung vieles dafür, dass Fahrschulunterricht nach den europarechtlichen Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtline und deren Art. 132 Abs. 1 Buchst. j umsatzsteuerfrei ist.
  • In seiner neueren Rechtsprechung hat auch der BFH etwa ein Fahrsicherheitstraining, den Schülern erteilten Schwimmunterricht oder Kurse an einer Kampfsportschule und in einem Ballettstudio als umsatzsteuerfreie Leistungen eingeordnet.

 

Hinweis: Eine endgültige Entscheidung steht noch aus, da zunächst die Finanzbehörde in dem noch laufenden Einspruchsverfahren entscheiden muss, ob sie der Auffassung des Gerichts folgt. Sollte sie dies nicht tun, wird die Rechtsfrage in einem nachfolgenden Klageverfahren endgültig zu klären sein.

Tipp: In den Rechnungen an Privatpersonen sollte die USt nicht offen ausgewiesen werden, da diese ansonsten aufgrund der Vorschrift gem. § 14c UStG abgeführt werden muss.