Ist-Besteuerung
Die Besteuerung der Umsastzsteuer nach vereinbarten Entgelten wird als Soll-Besteuerung bezeichnet. Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt die Soll-Besteuerung als Regelfall (§ 16 Abs. 1 UStG). Auf Antrag kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Ist-Versteuerung angewendet werden. Dabei entsteht die Umsatzsteuer erst dann, wenn die Kunden oder Auftraggeber ihre Rechnung bezahlen – die Umsatzsteuer muss also nicht vorfinanziert werden. Liegen zwischen Rechnungsstellung und Bezahlung durch den Kunden größere Zeiträume, entsteht bei der Ist-Besteuerung ein Liquiditätsvorteil den Unternehmer nutzen können.
Die Ist-Besteuerung ist nur auf Antrag und unter folgenden Voraussetzungen möglich (§ 20 UStG):
◾Der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) hat im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 Euro betragen.
◾Befreiung von der Buchführungspflicht
◾Freiberufliche Tätigkeit
Es werden Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt. D.h. Freiberufler, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, dürfen immer – unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes – die Ist-Besteuerung beantragen.
Antrag erforderlich
Unternehmer müssen sich die Ist-Besteuerung vom Finanzamt genehmigen lassen. Die Genehmigung ist immer erforderlich, auch wenn ausschließlich freiberufliche Einkünfte erzielt werden. Der Antrag an das Finanzamt ist weder an eine bestimmte Form und noch an eine Frist gebunden. Ein schriftlicher Antrag ist empfehlenswert.
Hat das Finanzamt die Ist-Besteuerung genehmigt, dann gilt diese Genehmigung so lange, bis sie widerrufen wird, z. B. weil die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Widerruf kann aber immer nur zu Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Ein rückwirkender Widerruf ist nur dann möglich, wenn der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt bewusst falsche Angaben gemacht hat.
Vorsteuerabzug
Für den Abzug der Vorsteuer spielt es keine Rolle ob die Umsätze nach dem Ist- oder Soll-Prinzip versteuert werden. Unternehmer können die Vorsteuer geltend machen, sobald eine Leistung für das Unternehmen bezogen wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Die Vorsteuer wird immer in dem Voranmeldungszeitraum abgezogen, in dem die ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Es kommt nicht darauf an, wann die Rechnung bezahlt wird.