17
JUL
2014

Kein Einspruch durch elektronische Steuererklärung

Durch eine elektronische Übermittlung einer Steuererklärung mittels Elster werden weder Rechtsbehelfs noch sonstige Fristen gewahrt. Der DStV verweist auf eine entsprechende Entscheidung des FG Niedersachsen.

Das Finanzamt wertet die Abgabe einer Papier-Steuererklärung innerhalb der Einspruchsfrist gegen einen geschätzten Steuerbescheid als Einspruch und ermittelt auf Grundlage der erklärten Angaben die zutreffende Steuerlast. Seit einigen Jahren können Steuererklärungen bereits elektronisch übermittelt werden. Wird dabei die Art der „komprimierten Steuererklärung“ gewählt, muss der Steuerpflichtige die relevanten Daten zunächst elektronisch an das Finanzamt übermitteln und anschließend ein unterschriebenes Formular hinterher schicken. Nur anhand der auf dem Papierdokument befindlichen Telenummer kann das Finanzamt die entsprechenden Daten entschlüsseln.

Das Finanzgericht Niedersachsen stellte in seinem Urteil vom 13.03.2014 AZ 4 K 32/12 zu Lasten des Steuerpflichtigen fest, dass für die Rechtzeitigkeit eines Einspruchs gegen einen Schätzungsbescheid, bei Abgabe einer komprimierten Erklärung, der Zugang des unterschriebenen Formulars beim Finanzamt maßgeblich ist. Eine elektronische Übermittlung der Daten bis zum Fristablauf genügt nicht. Es empfiehlt sich daher anstelle der komprimierten Erklärung ein formloses Einspruchsschreiben per Fax einzureichen. Auf diese Weise dient das Sendeprotokoll als Zugangsnachweis und es entsteht ein Zeitgewinn für die Erstellung der Steuererklärung.